HASH-Wert aus der SAM auslesen

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  1. #1
    Avatar von amazone_damien
    amazone_damien ist offline
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    Standard HASH-Wert aus der SAM auslesen

    Hallo Alle zusammen.

    Ich habe gelesen von einem Programm, welches die Anmeldung in Windows umgehen kann. ophcrack oder so ähnlich.

    Leider wurde ja aber "dep" entwickelt, um sich vor PW Eingriffen zu schützen.
    Mein Prozessor unterstützt DEP!!!

    Habe aber auch durch Internetrecherche herausgefunden, dass es genügend online Hash-Entschlüsseler gibt.
    Welche könnt ihr empfehlen?



    Dazu müsste ich erstmal die Hashwerte der Benutzerkonten meines PCs bekommen.

    Ich weiss auch, dass diese in der SAM (Windows-system32-config-sam) enthalten sind.

    Diese SAM würde ich nun gerne auslesen um die Hash-Werte zu bekommen.Mit welchem Programm kann ich das machen?
    Könnt ihr mir eine Kurze Beschreibung dazu geben?
    Und eine URL wo ich das Programm bekomme?


    Ich hatte mri schon SAMinside geholt, da ich aber keine Anleitung hatte, wusste ich auch nicht, wie ich dami um zugehen habe...
    Soweit ich es verstanden habe, hätte SAMInside mir den HASH entschlüsselt...
    DEN MUSS ICH ABER ERSTMAL HABEN...
    UND DANN BRAUCHE ich doch das Programm nciht mehr, da ich den HASH online entschlüsseln kann oder?


    Sehe ich das allgemein richtig?
    Habe ich irgendetwas falsch gesagt?
    Welche Möglichkeiten habe ich nun?

    Eine Ausführliche Antwort nehme ich gerne hier im Forum entgegen, aber auch per email an gamers6@web.de

    Vielen Dank.
    PS: Mit der Suchfunktion komme ich nicht klar, ähnliche Themen wie dieses gibt es ja bestimmt schon...

  2. #2
    Avatar von Spyx
    Spyx ist offline

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    Standard AW: HASH-Wert aus der SAM auslesen

    Das ist nach dem §202c des Strafgesetzbuches strafbar:
    § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
    (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
    1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
    2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
    Quelle: StGB - Einzelnorm - § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

    Daher schließe ich dieses Thema.

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